von Angelo Avallone
Der Vortrag von Univ.-Prof. Dr. Salimi bei der ARS IURIS am 30. April 2026 bot einen ebenso ehrlichen wie anregenden Einblick in die Besonderheiten strafrechtlicher Methodik. Einleitend betonte der Vortragende, dass Strafrechtler „einfacher gestrickt“ seien – weniger theoriegetrieben, dafür umso praxisnäher. Diese pointierte, beinahe augenzwinkernde Einschätzung legte den Grundstein für den Aufbau des folgenden Vortrags, der sich aus einer anschaulichen Mischung von Theorie und Beispielen zusammensetzte. Bei den Lösungen besagter Beispiele wurde von Salimi zudem stets betont, dass diese mehreren Lösungen zugänglich wären. In der Praxis arbeite man letztlich mit seiner eigenen Hypothese, um zu einem Ergebnis zu kommen. Die Methodik entscheidet demgegenüber nicht über dieses Ergebnis, sondern macht es argumentativ tragfähig.
Zunächst widmete sich der Vortragende der allgemeinen Methodenlehre.
Der Wortlaut ist dabei besonders zu betonen, da dieser im Strafrecht nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch die klare Grenze darstellt. Gleichzeitig zeigte er anhand konkreter Beispiele, dass der Wortsinn in jüngster Zeit mehr und mehr an Klarheit verliert. Etwa bei der Frage, ob „Gewalt“ auch psychische Gewalt umfasst. Noch aktueller wird das Problem bei KI-generierten Bildern im Hinblick auf das Cybermobbing nach § 107c StGB: Während der Begriff der „Bildaufnahme“ grundsätzlich weit verstanden werden könnte, legt die Gegenüberstellung mit „künstlich hergestelltem Material“ in § 218 Abs 1 StGB systematisch nahe, dass gerade keine Gleichsetzung gewollt war. Für Salimi zeigte sich hier, dass Auslegungsergebnisse auch oft damit zusammenhängen, wie schematisch man dabei vorgeht.
Ein weiterer Schwerpunkt lag – wie der Vortragende wiederholt hervorhob – auf der Systematik als zentralem Auslegungsinstrument. Anhand von § 148a StGB veranschaulichte er, wie aus dessen Stellung im Gesetz ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal („Täuschung“) abgeleitet wird, obwohl es im Wortlaut nicht vorkommt. Ebenso anschaulich war das Beispiel der „Geldmittel“ bei den §§ 246, 247a StGB. Dennoch warnte Salimi auch: Trotz dieser überagenden Bedeutung der Systematik verlieren Auslegungsmuster wie „kein Wort ist überflüssig“ vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen zunehmend an Überzeugungskraft.
Die praxisnahe Anwendung der Methoden setzte sich in der Erklärung der teleologischen und historischen Interpretationsmethoden fort. Materialien zur Gesetzgebung seien wertvoll, um den Willen des historischen Gesetzgebers zu erforschen, aber jüngst auch mit Vorsicht zu betrachten. Dies verdeutlichte der Vortragende etwa am ursprünglichen Wortlaut des § 107c StGB („fortgesetzt“), dessen Unklarheit letztlich in einer legistischen Anpassung mündete.
Insbesondere bei Anwendung teleologischer Argumente gäbe es selten „das“ richtige Ergebnis: Ob etwa eine ungeladene Waffe unter § 143 StGB fällt, hängt davon ab, ob man auf deren Gefährlichkeit oder ihre Einschüchterungswirkung abstellt. Eine Frage, die laut Salimi daher stark von eigenen Wertungen geprägt ist. Gerade hier wurde an die einleitenden Worte erinnert – man hat immer seine eigene Hypothese. Dazu sollte man auch stehen, solange man sie methodisch sauber begründen kann.
Im zweiten Teil der Präsentation folgte das Herzstück der Ausführungen, namentlich methodische Besonderheiten der Auslegung im Strafrecht.
Der Grundsatz in dubio mitius, also die Wahl der für den Täter günstigsteren Auslegung, wurde als historisch bedeutsam, allerdings weitgehend überholt dargestellt – auch wenn er noch heute, etwa bei unbestimmten Wertgrenzen (zB § 278a StGB), weiterhin mitschwingt. Davon strikt zu trennen ist der Zweifelsgrundsatz in dubio pro reo, der als prozessuale Regel bei unklarer Tatsachenlage zur Anwendung kommt und insofern gerade keine Auslegungsregel darstellt.
Im Zusammenhang mit dem Ultima-Ratio-Gedanken wurde aufgezeigt, dass dieser häufig zur Begründung einer restriktiven Auslegung herangezogen wird, seine Anwendung jedoch besonders wertungsabhängig ist. Dies zeigte sich etwa in Diskussionen zu § 120a StGB oder zur Abgrenzung zwischen Verwaltungsstrafrecht und gerichtlichem Strafrecht. Insgesamt wurde deutlich, dass auch solche Argumente durchaus valide sein können, solange man sich im Klaren ist, dass hier immer Argumentationsspielraum bestehen wird.
Schließlich unterstrich Salimi die zentrale Rolle des Analogieverbots und seine praktischen Konsequenzen. Dabei tut sich ein besonderes Spannungsfeld auf: Es verhindert eine Ausdehnung der Strafbarkeit und macht dessen einschneidende Konsequenzen somit vorhersehbar, führt aber gleichzeitig dazu, dass das Strafrecht neuen Entwicklungen oft „hinterherhinkt“. Genannt wurden etwa Daten als Tatobjekt der Sachbeschädigung oder das „Einhacken“ in digitale Schließsysteme. Das Analogieverbot gilt – eingeschränkt – auch im Strafprozessrecht. Eingreifende Maßnahmen dürfen nicht einfach analog geschaffen werden.
Das Fazit fiel ebenso realitätsorientiert wie prägnant aus und fügte sich damit in den Grundtenor des gesamten Vortrags ein: Es gibt selten ein einziges oder „richtiges“ Ergebnis – vielmehr geht es um die korrekte Herleitung mithilfe des methodischen Instrumentariums. Nichtsdestotrotz sollte die Methodik mit den Gesichtspunkten der Sinnhaftigkeit und Praxistauglichkeit balanciert werden. Salimi kam damit zum Schluss, dass sich eine strafrechtliche Lösung letztlich daran messen lassen muss, ob sie nicht nur methodisch vertretbar, sondern auch praktisch durchsetzbar ist, und schloss somit den Kreis zur Einleitung.
