von Dawid Biegaj
Manchmal genügt ein schwedischer Seitenblick, um vertraute Denkmäler in ungeahntem Licht erstrahlen zu lassen. Marie Elisabet Sandström, Rechtshistorikerin aus Stockholm, trat am 16. April 2026 mit dem heiteren Ehrgeiz an, über die vier Auslegungskanones Friedrich Carl von Savignys etwas Neues zu sagen. Was sie in ihrem Vortrag „Friedrich Carl von Savigny’s four principles of statute interpretation – anew?“ bot, war keine trockene Exegese, sondern eine methodische Sonate, deren Sätze sich zu einem überraschenden Finale fügten: Savignys System der Gesetzesauslegung, bis heute in den nordischen Ländern fast unversehrt lebendig, ist ohne seinen theoretischen Unterbau gar nicht zu haben – auch wenn Savigny selbst ihn nie niederschrieb.
Sandström entfaltete Savignys vier Auslegungsmethoden – grammatisch, systematisch, historisch, logisch – als dynamisches Gefüge. Der grammatische Kanon, heute als Wortlautinterpretation geläufig, sei für Savigny der einzig unmittelbare Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, doch er stehe nicht einsam an der Spitze; alle vier Prinzipien wirkten in Einheit, gleichberechtigt und komplementär. Diese Gleichrangigkeit gewann im Vortrag plastische Gestalt, als Sandström Savignys berühmte Kritik an der Kodifikation nachzeichnete: Ein Gesetzesbuch, das abschließend und starr sein will, ersticke die organische Fortbildung des Rechts. Dass ausgerechnet Schweden mit seinem patchworkartigen Privatrecht und einer erstaunlichen Nähe zum Common Law zum idealen Boden für Savignys Gedanken wurde, klang wie eine Pointe der Rechtsgeschichte – „a marriage made in heaven“, sagte Sandström.
Der aufregendste Teil des Vortrags gehörte jedoch der Frage, ob eine Methode ohne Theorie existieren könne. Savigny, der nie eine Rechtsphilosophie formulierte, habe diese Leerstelle hinterlassen, in die jeder seine eigenen Annahmen projiziere – ein Grund für seine fortwährende Aktualität und Umstrittenheit. Sandström brachte Savignys Berliner Kollegen Friedrich Julius Stahl ins Spiel, der das implizite Theoriegebäude gleichsam aus dem Meister herauslas. Erst mit Stahl werde sichtbar, dass Savignys Interpretation eine Art nachvollziehende Gesetzgebung im Geiste sei: Der Interpret versetze sich auf den Standpunkt des Gesetzgebers und wiederhole dessen Tätigkeit. So verstanden, sei das „geltende Recht“ keine vorgefundene Größe, sondern werde durch die juristische Methode selbst hervorgebracht – die grammatische Auslegung repräsentiere dabei das statische, die übrigen drei Elemente das dynamische, rechtsfortbildende Moment. Die Kritik, Savigny fehle das teleologische Element, entkräftete Sandström mit einer eleganten Wendung: Der historische Kanon enthalte bereits die Zweckerwägung, ganz wie die englische „Mischief“-Doktrin, und münde folgerichtig in die Frage nach dem heutigen Regelungszweck.
Was diesen Vortrag so fesselnd machte, war die Mischung aus analytischer Schärfe und historischem Farbenreichtum. Sandström führte vor, wie Savignys scheinbar theoriefreie Pragmatik bei näherem Hinsehen ein kunstvoll austariertes Geflecht von Vorannahmen birgt, und zeigte, dass die schwedische Rechtstradition mit ihrer Vorliebe für Richterrecht und vorbereitende Materialien gewissermaßen Savignys unverwässertes Erbe bewahrt hat. Die abschließende Volte – warum Savigny die authentische Interpretation durch den Gesetzgeber ablehnte und stattdessen den Juristen zum eigentlichen Hüter der Rechtsfortbildung erhob – verband Methodenlehre mit der Idee des Rechtsstaats so selbstverständlich, dass man den Saal beseelt verließ.
Sandströms Vortrag war ein intellektuelles Vergnügen von seltener Leichtigkeit. Sie ließ Savigny nicht alt aussehen, sondern unerhört gegenwärtig. Wer sich für die stillen theoretischen Grundierungen juristischer Alltagsarbeit interessiert, hätte hier eine Sternstunde erleben können – schwedisch klar, historisch tiefenscharf und von jenem unaufgeregten Witz, der nur aus langer Vertrautheit mit dem Stoff entsteht.
