von Catherine Liko
„In der Konstruktion von Sinn wie in der Dekonstruktion von Unsinn kommen Sie nicht um die Geschichte.“ So (oder so ähnlich) schloss Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin seinen Vortrag zur historischen Auslegung im öffentlichen Recht am 9. April 2026 im Rahmen der Vorlesung „Angewandte Methoden der Rechtswissenschaften“. Denn, so erklärte er, Menschen seien narrative Wesen. Das bedeutet, dass Menschen am besten auf Geschichten reagieren. Eine historische Auslegung ermögliche es, eine Geschichte zu konstruieren und damit eine überzeugende Analyse und Argumentation aufzubauen.
Er kam nach einem eloquenten Vortrag zu diesem Schluss, der sich in drei Fragen unterteilen lässt: Wie funktioniert die historische Auslegung? Wie weit reicht sie? Und lohnt sie sich überhaupt?
Zur ersten Frage erläuterte Ewald Wiederin verschiedene Werkzeuge, um die historische Auslegung erfolgreich vorzunehmen. Von der § 0-Abfrage im RIS über die Stirnbalken im BGBl bis hin zum Pitzinger- und Langer-Index. Außerdem gab Prof. Wiederin noch Tipps mit Websites wie ALEX. Allerdings betonte er, dass eine historische Auslegung Hand in Hand mit der Demokratie geht: In manchen Zeitperioden (wie jener von 1938 bis 1945) sei eine historische Auslegung fast unmöglich. Auch das juristische Schneeballsystem fand seinen Platz im Vortrag: Dieses besteht darin, dass man von einem Verweis zum nächsten nachforscht.
Hinsichtlich des Umfangs der historischen Auslegung sah Prof. Wiederin keine Möglichkeit der Grenzziehung. Nicht nur die Gesetzesmaterialien, sondern auch der Kontext der Normerzeugung sollten mitberücksichtigt werden. Insbesondere sei das wichtig bei Regierungsgesetzen und B-VG-Entwürfen, weil sie nicht parlamentarisch entstanden sind. Er betonte insbesondere die Maßgeblichkeit der Ministerratsprotokolle und Vorentwürfe, wenn keine sonstigen Quellen vorhanden sind. Außerdem sei es auch sinnvoll, die Judikatur zur alten Rechtslage miteinzubeziehen. Die einzige Grenze sei die Relevanz der verschiedenen Quellen.
Dem Einwand, dass die historische Auslegung das Recht zementieren würde, erwiderte Wiederin, dass historische Zwecke auch miteinbezogen werden sollten, auch wenn sie nicht Vorrang vor anderen Auslegungsmethoden hätten. Zum Einwand der „leeren Kilometer“ erklärte Prof. Wiederin, dass in der Praxis nicht immer Zeit dafür bleibe und es umso mehr die Rolle der Wissenschaft sei, die historische Auslegung durchzuführen.
Auch wenn die Zeit knapp ist: Die stärkste Argumentation sei die, die auf dem einprägsamstenBild beruhe. Für Wiederin ist eine starke Argumentation gleichbedeutend mit einer gelungenen Geschichte und damit auch mit einer sinnvoll durchgeführten historischen Auslegung.
