von Amelie Binder
Warum Rechtsgeschichte? Im Zentrum des Vortrags steht die provokante These, dass geltendes Recht und Rechtsgeschichte nicht strikt voneinander zu trennen sind. Vielmehr stellt Haferkamp die verbreitete Annahme infrage, dass es eine klar abgrenzbare „Gegenwart“ gibt. Rechtsgeschichte ist damit kein Beiwerk juristischer Arbeit, sondern ein Werkzeug zur Erkenntnisgewinnung. Rechtsgeschichte hilft, Fragestellungen überhaupt erst zu entwickeln und bestehende Antworten kritisch zu hinterfragen.
Die richtige Fragestellung als Ausgangspunkt – am Beispiel der Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften zeigt Haferkamp eine typische schwäche juristischer Arbeiten: unreflektierte Stoffanhäufungen durch lange Einleitungshistorien ohne Erkenntnisgewinn. Sein Rat an Dissertant*innen lautete daher, auf bloße Darstellungsteile zu verzichten und stattdessen präzise Fragestellungen zu formulieren. Auch warnte er vor eitlen oder überladenen Titeln. Ein weiterer zentraler Gedanke des Vortrags ist, dass Geschichte stets Auswahl bedeutet. Historische Darstellung ist daher niemals völlig neutral, sondern immer auch von Perspektiven geprägt. Jurist*innen übernehmen häufig unkritisch die Auswahl früherer Arbeiten und somit auch deren Perspektiven. Haferkamp empfiehlt sich von diesen „unsichtbaren Marionettenfäden“ zu lösen, indem man die richtige Fragstellung formuliert, aus ihr folgt die richtige Auswahl. Zwischenergebnis des Vortrages ist, dass Rechtsgeschichte unverzichtbar ist, wenn es darum geht scheinbar objektive Argumente, als das zu erkennen, was sie oft sind – rationalisierte, zeitgebundene Entscheidung. An den Beispielen der Halterhaftung für Kraftfahrzeuge und dem Wandel in der Rechtsprechung zum Ersatz von Schockschäden zeigt Haferkamp auf, dass Entscheidungen stets Reaktionen auf konkrete historische Kontexte sind. Die Halterhaftung ist ein Relikt aus Zeiten in der jene die über ein Auto verfügten einen Chauffeur hatten. Der Wandel in der Rechtsprechung zum Ersatz von Schockschäden war Auswirkung einer kollektiv traumatisierten, geschockten Nachkriegsgesellschaft, welche den Ersatz von Schockschäden aus dem Grund gar nicht erdenken konnte. Haferkamp gelingt es damit aufzuzeigen, wie es möglich ist durch das Historisieren zu relativieren. Häufig lassen sich unerwartete Zusammenhänge erkennen, wenn man sich der rechtswissenschaftlichen Methode bedient. Ein besonders anschauliches Beispiel bietet schließlich § 831 BGB zur Haftung für Verrichtungsgehilfen. Haferkamp schildert, dass sich der Reichstag am Tag der Beschlussfassung zuvor ausführlich mit der Frage beschäftigt hat, ob Hasen als herrenlos gelten. Für die Beratung des § 831 BGB sei daher nur noch wenig Zeit geblieben. Die Episode verdeutlicht, dass rechtliche Normen oft unter konkreten praktischen und politischen Bedingungen entstehen, die ihren Inhalt mitprägen. Diese Kuriosität zeigt, wie wichtig der Kontext einer Bestimmung ist, rechtliche Regelungen entstehen oft aus praktischer Problemstellung und diese prägen sie bis heute.
Der Vortrag macht deutlich: Rechtsgeschichte ist kein Selbstzweck. Sie ist ein wichtiges methodisches Instrument, um bessere Fragen zu stellen, Zusammenhänge zu erkennen und eigenstände juristische Erkenntnisse zu gewinnen.
