von Maximilian Lotz
Jedes Ergebnis ist nur so gut und so sicher, wie die Methode, die dieses hervorgebracht hat – in den Worten Euklids: „Was ohne Beweis behauptet wurde, kann auch ohne Beweis abgelehnt werden.“ Diese Prämisse bildete den Ausgangspunkt für den Vortrag von Univ.-Prof. Dr. Gabriel Kogler, der sich mit der Wichtigkeit eines methodisch korrekten Vorgehens und verbreiteten methodischen Irrtümern im Zivilrecht befasste.
Nach einer kurzen Einführung in die Grundlagen der Auslegungsmethoden und deren Anwendung im Zivilrecht, erläuterte Univ.-Prof. Dr. Kogler die Intention seines Vortrags. So dient die Auseinandersetzung mit methodischen Irrtümern in erster Linie dazu, unsere Sensibilität für selbige zu schärfen. Damit soll sie dazu beitragen, in unserer juristischen Arbeit derartige Fehler zu vermeiden, mangelhafte Begründungen bei der Lektüre rasch als solche zu entlarven und damit auch die Überzeugungskraft unserer Dissertationen fördern.
Anschließend wurden drei methodische Teilbereiche – namentlich die teleologische Auslegung, das Auffinden von Antinomien und die Analogie – auf methodische Irrungen untersucht. Im Bereich der teleologischen Auslegung sind folgende Fehlentwicklungen zu beobachten: die fehlerhafte Handhabung von Prinzipien, sei es durch das Berufen auf ein bloß vermeintliches Prinzip oder durch mangelnde Abwägung verschiedener Prinzipien und das bloße Berufen auf die „Sachgerechtigkeit“ eines Ergebnisses, ohne weitere Begründung. Im Zusammenhang mit Antinomien hob Univ.-Prof. Dr. Kogler den Unterschied zwischen Paragrafen und Rechtssätzen hervor und mahnte zur genauen Analyse der einzelnen Bestimmungen. Den Abschluss bildete die Analogie, bei der stets besonderes Augenmerk auf das tatsächliche Vorliegen einer planwidrigen Lücke zu legen ist.
Untermauert wurden die Ausführungen durch mehrere anschauliche Beispiele zu Streitfragen aus verschiedenen Bereichen des Zivilrechts. Diese und deren methodisch teilweise fragwürdige Beantwortung schienen auch für jene Zuhörer·innen, deren Forschungsschwerpunkt nicht im Zivilrecht liegt, sehr gut nachvollziehbar.
Abgerundet wurde der spannende Vortrag durch eine lebhafte Diskussion, bei der verschiedene Argumente – insbesondere für und wider eine teleologische Auslegung, die nicht bloß am Willen des Gesetzgebers anknüpft – und die Frage, wie mit der Ergebnislosigkeit einer Auslegungsmethode umzugehen sei, im Plenum erörtert wurden.