von Patrick Lientschnig
Die verfassungskonforme Auslegung ist in der österreichischen Rechtspraxis weithin anerkannt, in der Lehre stößt sie jedoch auch auf kritische Einwände. Mit ihren Spielarten sowie mit ihrem Für und Wider hat sich Prof. Pöschl in ihrem Vortrag „Probleme der verfassungskonformen Interpretation“ auseinandergesetzt.
Dafür hat Prof. Pöschl drei „Stufen“ der verfassungskonformen Auslegung identifiziert. So kann sie zunächst eine Auswahlfunktion erfüllen, um aus mehreren mit den herkömmlichen Methoden erstellten Normhypothesen die verfassungskonforme auszuwählen. Daneben kann sie jedoch auch extensiver auftreten und selbst Normhypothesen erstellen, um ein Gesetz entgegen den herkömmlichen Methoden zu berichtigen oder auch die Verfassung unmittelbar anwenden, um ein Gesetz zu ergänzen oder fortzubilden.
Dabei ist die verfassungskonforme Auslegung laut Prof. Pöschl keine Glaubensfrage, sondern vielmehr eine Frage des normativen Umfelds: Das österreichische Modell richtet den VfGH als „negativen Gesetzgeber“ ein, der generelle Normen aufheben kann, wenn sie der Verfassung widersprechen. Dem entgegen kennt die Schweiz kein solches Kassationsmodell, ähnliches gilt für Vorrangsysteme wie das der USA. Hier hat es dem ersten Blick nach überzeugendere Gründe, eine Verfassungswidrigkeit durch Interpretation zu bereinigen.
Allerdings hat auch die österreichische Praxis Argumente entwickelt, um verfassungskonform zu interpretieren. Sie liegen in der Rechtssicherheit, dienen der Schonung des Gesetzgebers, der Ökonomie der Fallerledigung oder legen die Vermutung zugrunde, der Gesetzgeber wolle verfassungskonform handeln. Im Rahmen ihres Vortrages hat Prof. Pöschl für all diese Argumente Beispiele aus der Judikatur zur Diskussion mit den Dissertant:innen gestellt, so etwa die freie Meinungsäußerung als Ausnahme zum österreichischen Gesichtsverhüllungsverbot (VfSlg 20.440/2021).
Das Fazit der lebhaften Diskussion: Allen Argumenten für die verfassungskonforme Interpretation können valide Gegenargumente vorgehalten werden. Das „österreichische Modell“ schafft durch die Kassation von Normen Rechtssicherheit und schützt die parlamentarische Demokratie. Pragmatische Gründe wie eine Insuffizienz der Aufhebung oder eine Verfahrensbeschleunigung veranlassen Gerichte dazu, verfassungskonform auszulegen. Dies kann im Einzelfall zweckmäßig, anderswo aber auch schwer nachvollziehbar erscheinen. In der Praxis bleibt die verfassungskonforme Auslegung allenfalls ein Instrument von hoher Relevanz und ein Thema, über das sich hervorragend debattieren lässt.