Univ.-Ass.in Mag.a Cornelia Tscheppe

Ars Iuris uni:doc

(c) Hannah Romano

 

 

Wer bin ich?

In hard facts gibt es über mich wenig zu sagen. Ab 2016 habe ich Rechtswissenschaften studiert, v.a. auch aus Interesse am öffentlichen Recht. Während meines Studiums habe ich mich auf Religionsrecht spezialisiert, insbesondere auf religionsrechtliche Fragen, die im Verfassungs- und Verwaltungsrecht angesiedelt sind. Seit 2020 runde ich diesen Schwerpunkt durch ein Bachelorstudium der Geschichte ab, das sich v.a. auch für meine ebenfalls seit 2020 betriebene Dissertation nützlich erweist.

Was mich interessiert …

Meine Interessen sind breit aufgestellt: Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundrechte, Minderheitenrechte, Religionsrecht, Rechtsgeschichte sind hier nur die wichtigsten. In meiner Dissertation kann ich sie alle verbinden. Thematisch setze ich mich mit den Möglichkeiten auseinander, die der Verwaltung und den Religionsgemeinschaften zur Verfügung stehen, um Sachverhalte, an denen beide Interesse haben, durch Verträge zu regeln. Dabei spielt – um eine weit verbreitete erste Assoziation aufzugreifen – das Konkordat mit der Katholischen Kirche nur eine Statistenrolle; meine Hauptdarsteller sind tatsächlich abgeschlossene Vereinbarungen zwischen der österreichischen Verwaltung und anderen Glaubensgemeinschaften in Österreich. Obwohl sie thematisch dem Konkordat ähneln, sind sie juristisch etwas völlig anderes. Während der Katholischen Kirche das Völkerrecht zur Verfügung steht, sind die übrigen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich auf die Möglichkeiten angewiesen, die ihnen das innerstaatliche Recht zur Verfügung stellt. Welche diese sind und wo die Grenzen derselben liegen, hat bisher jedoch noch niemand systematisch untersucht.

… und was es bringt

Auf den ersten Blick ist diese Fragestellung ein Nischenthema. Quantitativ trifft dies auch zu: Es gibt in Österreich 15 Rechtssubjekte, die von einer Aufarbeitung dieser Rechtsfrage betroffen sein könnten; diese vertreten ca. 18% der österreichischen Wohnbevölkerung.

Qualitativ betrachtet kann dieses Thema jedoch viel mehr: Zunächst belegt allein die faktische Existenz solcher Vereinbarungen ein Interesse der (Verwaltungs-)Praxis an ihnen. Dennoch sind diese Vereinbarungen „fremde Wesen“, die sich auf den ersten Blick nur schwer fassen lassen. Darüber hinaus ist die Frage, ob das österreichische (Verfassungs-)Recht ein System, in dem das Verhältnis zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften durch vertragliche Handlungsformen geregelt wird, überhaupt zulassen würde, ein seit den 1950ern in der Schwebe befindliches Thema.

Schließlich bietet dieses Thema auch die Gelegenheit, anhand konkreter Beispiele und Problemlagen zentrale Aspekte des öffentlichen Rechts genauer unter die Lupe zu nehmen. Die Frage nach den einfach- und verfassungsgesetzlichen Möglichkeiten vertraglicher Handlungsformen im Kultusbereich eröffnet neue Perspektiven auf grundsätzliche Probleme des Verfassungs- und Verwaltungsrechts. Aber auch das Religionsrecht führt sie an seine Grenzen.

Wieso so und nicht anders?

Mein Dissertationsthema ist ein intra- und interdisziplinäres Thema. Seine Intradisziplinarität liegt darin begründet, dass es eine genuin religionsrechtliche Fragestellung aus einer staatsrechtlichen Perspektive beleuchtet – mit allen Spannungen, aber auch Möglichkeiten. Dabei kommen die interdisziplinären Potenziale beider rechtswissenschaftlichen Teildisziplinen voll zum Tragen. Das Religionsrecht gemahnt zur Beachtung der Individualität jeder Religionsgemeinschaft und ihrer Eigengesetzlichkeit; der staatsrechtliche Ansatz eröffnet nicht nur eine reichliche Fundgrube relevanter Vorarbeiten, sondern gibt auch breiten Raum, die Historizität des Religionsrechts und seiner Phänomene zu reflektieren.

Aus rechtswissenschaftlicher Perspektive wird die Arbeit durch rechtsvergleichende und verwaltungswissenschaftliche Ansätze abgerundet. All das soll sicherstellen, dass die Fragestellung nicht nur juristisch fundiert, sondern auch auf eine Weise behandelt werden kann, die die realen Problemstellungen, die mit den Vereinbarungen verfolgten Ziele und die unterschiedlichen Machtverhältnisse zwischen den Handelnden nicht aus den Augen verliert.